Rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Organisation und Durchführung von Messen und Veranstaltungen durch „Deine Jugendweihemesse“
1. Veranstalterin und Geltungsbereich
Veranstalterin ist:
Sandra Viehmann – Deine Jugendweihemesse
Schäferberg 17
24576 Bad Bramstedt
E-Mail: hallo@deine-jugendweihemesse.de
Internet: www.deine-jugendweihemesse.de- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für:
- Verträge mit Ausstellern, Dienstleistern und Veranstaltungspartnern,
- den Erwerb und die Nutzung von Eintrittskarten,
- den Besuch der von der Veranstalterin organisierten Messen und Veranstaltungen.
- Abweichende Bedingungen eines Ausstellers oder Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Veranstalterin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen, Buchungsbestätigungen und Angaben im jeweiligen Aussteller- oder Buchungsformular haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss mit Ausstellern
- Die Übersendung eines ausgefüllten Anmelde- oder Buchungsformulars stellt ein verbindliches Angebot des Ausstellers auf Abschluss eines Vertrages dar.
- Der Vertrag kommt erst durch eine Buchungsbestätigung der Veranstalterin in Textform zustande. Die bloße Übermittlung einer Anmeldung begründet noch keinen Anspruch auf Teilnahme.
- Die Veranstalterin kann Anmeldungen insbesondere dann ablehnen, wenn das angebotene Sortiment oder die Leistung nicht zum Veranstaltungskonzept passt, bereits ein Exklusivpartner für die betreffende Branche vorhanden ist oder die verfügbaren Standflächen vergeben sind.
- Eine Übertragung des Standes oder eine Untervermietung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Veranstalterin in Textform zulässig.
3. Standzuteilung
- Die Standzuteilung erfolgt durch die Veranstalterin unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzeptes und der verfügbaren Flächen.
- Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurden.
- Die Veranstalterin ist berechtigt, aus wichtigem sachlichem Grund eine andere, nach Größe und Lage möglichst vergleichbare Standfläche zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nur, wenn dieser ausdrücklich zugesichert wurde.
- Geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Standmaße von Plänen oder Buchungsunterlagen berechtigen nicht zur Minderung, sofern die Nutzung des Standes dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4. Preise und Zahlungsbedingungen für Aussteller
- Die Standpreise und zusätzlich buchbaren Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Buchungsformular oder Angebot. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind.
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Veranstalterin kann die Übergabe oder Nutzung der Standfläche bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
- Bleibt eine fällige Zahlung trotz Mahnung aus, kann die Veranstalterin nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Standfläche anderweitig vergeben.
5. Rücktritt und Absage durch den Aussteller
- Der Rücktritt eines Ausstellers bedarf der Textform, beispielsweise per E-Mail.
- Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin.
- Bei einem Rücktritt kann die Veranstalterin Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens und der bereits angefallenen Aufwendungen verlangen. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer möglichen anderweitigen Vergabe der Standfläche werden angerechnet.
- Soweit im jeweiligen Buchungsformular angemessene Stornopauschalen vereinbart sind, bleibt dem Aussteller ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Veranstalterin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
- Die Nichtteilnahme oder das Nichterscheinen des Ausstellers entbindet nicht von den vertraglichen Zahlungspflichten.
6. Aufbau, Betrieb und Abbau der Messestände
- Die bekannt gegebenen Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten sind verbindlich einzuhalten.
- Der Aussteller ist für Aufbau, Ausstattung, Betrieb, Beaufsichtigung und Abbau seines Standes selbst verantwortlich.
- Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Türen und Verkehrsflächen müssen jederzeit freigehalten werden.
- Der Aussteller hat alle behördlichen, gewerberechtlichen, lebensmittelrechtlichen, brandschutzrechtlichen, jugendschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die für seine Tätigkeit gelten.
- Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Beschäftigten, Beauftragten, Hilfspersonen, Ausstattungsgegenstände oder angebotenen Waren verursacht werden.
- Nach Veranstaltungsende ist die Standfläche vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Beschädigungen und außergewöhnliche Reinigungskosten können dem Aussteller berechnet werden.
- Ein vorzeitiger Abbau während der offiziellen Veranstaltungszeit ist nur mit Zustimmung der Veranstalterin zulässig.
7. Technische Leistungen und Standversorgung
- Art und Umfang der zur Verfügung gestellten Leistungen, insbesondere Stromversorgung, WLAN, Mobiliar oder weitere technische Ausstattung, ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.
- Nicht ausdrücklich bestätigte Ausstattungsgegenstände und Betriebsmittel hat der Aussteller selbst mitzubringen.
- Elektrische Geräte und Anschlussleitungen müssen den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
- Eine störungsfreie und jederzeit verfügbare WLAN-Verbindung kann aufgrund technischer Gegebenheiten und hoher Nutzerzahlen nicht garantiert werden.
- Die Verwendung von offenem Feuer, pyrotechnischen Gegenständen, Nebelmaschinen, gefährlichen Stoffen oder besonders leistungsstarken elektrischen Geräten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
8. Musik, Vorführungen und gewerbliche Schutzrechte
- Beschallungen, Musikvorführungen und andere Darbietungen dürfen andere Aussteller und Besucher nicht unangemessen beeinträchtigen. Anweisungen der Veranstalterin zur Reduzierung oder Einstellung einer Vorführung sind zu befolgen.
- Soweit ein Aussteller Musik, Filme, Bilder, Marken, Texte oder andere geschützte Inhalte verwendet, ist er selbst für die erforderlichen Nutzungsrechte, Genehmigungen und Meldungen verantwortlich.
- Erforderliche Gebühren, insbesondere gegenüber der GEMA, trägt der Aussteller selbst.
- Der Aussteller stellt die Veranstalterin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Aussteller zu verantwortenden Verletzung von Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten entstehen. Dies gilt nicht, soweit die Veranstalterin die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
9. Verkauf und Beratung durch Aussteller
- Verträge über Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Besucher und einem Aussteller abgeschlossen werden, kommen ausschließlich zwischen diesen Parteien zustande.
- Die Veranstalterin wird nicht Vertragspartnerin dieser Geschäfte und übernimmt keine Verantwortung für Angebote, Aussagen, Waren oder Dienstleistungen der Aussteller.
- Jeder Aussteller ist selbst für die Einhaltung seiner Informations-, Kennzeichnungs-, Steuer-, Datenschutz- und Verbraucherschutzpflichten verantwortlich.
10. Hausrecht und Ausschluss von Ausstellern
- Die Veranstalterin übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus. Ergänzend gelten die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Veranstaltungsortes.
- Den Anweisungen der Veranstalterin, des Hallenpersonals und des eingesetzten Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
- Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vertragspflichten, Sicherheitsbestimmungen oder berechtigte Anweisungen kann die Veranstalterin den Stand schließen oder den Aussteller von der Veranstaltung ausschließen.
- Dies gilt insbesondere bei Gefährdung von Personen, Behinderung von Rettungswegen, unzulässigen Waren, beleidigendem oder diskriminierendem Verhalten sowie erheblichen Störungen des Veranstaltungsablaufs.
- Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Eintrittskarten und Vertragsschluss mit Besuchern
- Die Darstellung von Eintrittskarten auf der Internetseite oder einer angeschlossenen Buchungsplattform stellt noch kein verbindliches Angebot dar.
- Der Besucher gibt mit Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Eintrittskarten ab. Der Vertrag kommt mit der Bestell- oder Zahlungsbestätigung zustande.
- Eintrittskarten gelten ausschließlich für die darauf angegebene Veranstaltung, den Veranstaltungstag beziehungsweise den angegebenen Zeitraum.
- Eintrittskarten dürfen nicht gewerblich weiterverkauft oder zu Werbe-, Gewinnspiel- oder Verlosungszwecken verwendet werden, sofern die Veranstalterin dem nicht zugestimmt hat.
- Ermäßigte Eintrittskarten sind nur zusammen mit einem gültigen Ermäßigungsnachweis gültig.
- Verlorene Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht ersetzt. Bei personalisierten oder elektronisch nachvollziehbaren Tickets kann die Veranstalterin nach Prüfung im Einzelfall einen Ersatz ermöglichen.
12. Kein Widerrufsrecht bei termingebundenen Eintrittskarten
Beim Kauf von Eintrittskarten für eine Veranstaltung mit einem spezifischen Termin oder Zeitraum besteht für Verbraucher grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es handelt sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung zu einem festgelegten Zeitpunkt oder Zeitraum.
Die gesetzliche Ausnahme ergibt sich aus § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB.
Eine freiwillige Rückgabe oder Erstattung ist nur möglich, wenn dies beim jeweiligen Ticketangebot ausdrücklich vorgesehen ist.
13. Zutritt und Verhalten von Besuchern
- Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, sofern die Veranstaltung nicht ausdrücklich kostenlos angeboten wird.
- Minderjährige Besucher unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und gegebenenfalls den besonderen Zutrittsregelungen der Veranstaltung.
- Besucher müssen den Anweisungen der Veranstalterin, des Hallenpersonals und des Sicherheitsdienstes Folge leisten.
- Personen, die andere Besucher belästigen, Sicherheitsbestimmungen missachten, Rettungswege blockieren, verbotene Gegenstände mitführen oder den Veranstaltungsablauf erheblich stören, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
- Bei einem berechtigten Ausschluss besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Das Mitbringen von Waffen, gefährlichen Gegenständen, pyrotechnischen Erzeugnissen und illegalen Substanzen ist untersagt.
14. Programmänderungen
- Programmangaben, Ausstellerlisten, Zeitpläne und angekündigte Mitwirkende können sich aus sachlichen Gründen ändern.
- Änderungen einzelner Programmpunkte, Aussteller oder Zeitabläufe begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt und die Änderung für den Besucher zumutbar ist.
- Gesetzliche Ansprüche bei einer wesentlichen Änderung der Veranstaltung bleiben unberührt.
15. Absage, Verlegung und Abbruch der Veranstaltung
- Muss eine Veranstaltung aus einem von der Veranstalterin zu vertretenden Grund vollständig abgesagt werden, werden bereits gezahlte Eintrittspreise erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei einer Verlegung behalten Eintrittskarten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Besuchern wird eine angemessene Möglichkeit eingeräumt, die Erstattung des Eintrittspreises zu verlangen, sofern ihnen die Teilnahme am Ersatztermin nicht zumutbar ist.
- Muss eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder eines von der Veranstalterin nicht zu vertretenden Umstands abgesagt, unterbrochen, verlegt oder wesentlich eingeschränkt werden, richten sich Erstattungs- und sonstige Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Als solche Umstände kommen insbesondere behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Unwetterwarnungen, Epidemien, erhebliche Sicherheitsgefahren, Ausfall des Veranstaltungsortes, Streiks sowie Störungen der Energieversorgung oder der öffentlichen Infrastruktur in Betracht.
- Die Veranstalterin informiert Aussteller und Besucher so früh wie möglich über wesentliche Änderungen.
16. Foto-, Film- und Tonaufnahmen
- Auf der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen zur Dokumentation sowie zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Veranstalterin angefertigt werden.
- Die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Aufnahmen erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen werden in der Datenschutzerklärung und gegebenenfalls durch Hinweise am Veranstaltungsort bereitgestellt.
- Nah- oder Porträtaufnahmen einzelner Personen werden nicht allein durch den Erwerb einer Eintrittskarte oder den Besuch der Veranstaltung erlaubt. Soweit erforderlich, wird hierfür eine gesonderte Einwilligung eingeholt.
- Besucher können sich bei Fragen oder einem begründeten Widerspruch an die Veranstalterin oder das vor Ort eingesetzte Aufnahmeteam wenden.
- Gewerbliche Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Besucher oder Aussteller bedürfen der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin.
17. Haftung
- Die Veranstalterin haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.
- Für persönliche Gegenstände, Garderobe, Waren, Standausstattung oder Fahrzeuge der Aussteller und Besucher besteht keine besondere Verwahrpflicht. Die Veranstalterin haftet hierfür nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
Diese Abstufung berücksichtigt insbesondere das Verbot, in AGB die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grobes Verschulden auszuschließen ( § 309 Nummer 7 BGB).
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der auf der Internetseite veröffentlichten Datenschutzerklärung verarbeitet.
Aussteller sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie an ihrem Stand oder im Rahmen eigener Verträge erheben, selbst verantwortlich.
19. Verbraucherstreitbeilegung
Die Veranstalterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Veranstalterin.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 ZPO vor allem zwischen Kaufleuten und bestimmten juristischen Personen möglich. Deshalb sollte „Bad Bramstedt“ gegenüber Privatbesuchern nicht als ausschließlicher Gerichtsstand angegeben werden.
21. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026